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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

I.
Die Oswald Maschinen- und Betriebsverwertungs-GmbH, im folgenden kurz, Versteigerer genannt, führt nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen Versteigerungen durch, wobei zwingende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben.

II.
An den Versteigerungen dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die sich mit Lichtbild ausweisen können, jedoch kann der Versteigerer von dieser Ausweisleistung absehen, insbesondere wenn ihm die teilnehmende Person bekannt ist. Teilnehmende Personen anerkennen die Geschäftsbedingungen des Versteigerers ausdrücklich und schlüssig durch Abgabe eines Gebotes.

III.
Die Gebotsabgabe kann schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, mit Telefax, im automationsunterstützten Datenverkehr, mündlich oder durch Sensale erfolgen, wobei Sensale im Sinne dieser Geschäftsordnung Personen sind, die zur Übernahme und zur Durchführung von Kaufaufträgen berechtigt sind.

IV.
Die Wahl des Versteigerungsortes und -termines bleibt dem Versteigerer überlassen, ebenso die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände. Der Versteigerer behält sich das Recht, Gegenstände von der Versteigerung zurückzuziehen, nicht zur Versteigerung anzubieten, sowie Objekte im Einzelnen, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes auszurufen, vor. Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben. Der Versteigerer kann auf den Erlag eines Vadiums verzichten. Nach Ausrufung des Versteigerungsgegenstandes können die Bieter ihre Anbote machen, wobei Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Ein dem Versteigerer zugegangenes Gebot gilt als Anbot und bindet den Bieter solange, bis ein Mitbieter ein höheres Gebot abgibt oder bis über den Zuschlag entschieden wird. Jedes Gebot kann vom Versteigerer ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über den einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. Von einem einmal abgegebenen Gebot kann der Bieter nicht mehr zurücktreten. Alle gebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro, das vom Versteigerer beanspruchte Aufgeld (Versteigerungsprovision von derzeit 15 %) sowie die Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis und dem Aufgeld ist in diesen Preisen nicht beinhaltet.

V.
Die Bieter nehmen zur Kenntnis, dass die Versteigerungsobjekte im Rahmen und für Rechnung der jeweiligen Eigentümer versteigert werden, und zwar in diesem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Der Bieter nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass der Versteigerer keinerlei Gewähr für die Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften der zur Versteigerung gelangten Gegenstände übernimmt. Alle Angaben über technische Daten, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung. Der Versteigerer haftet nur dafür, dass in Analogie zur Bestimmung des § 269 EO in Verbindung mit § 367 ABGB dem Ersteher durch Zuschlag Eigentum verschafft wird.

VI.
Das Eigentumsrecht am Versteigerungsobjekt geht mit Zuschlagserteilung auf den Ersteher über, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf den Käufer übergehen. Dies trifft auch auf Zubehörteile zu.

VII.
Das Meistbot zuzüglich der vom Versteigerer beanspruchten Versteigerungsprovision (von derzeit 15 %) zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer ist vom Ersteher unverzüglich nach Zuschlagserteilung längstens bis zum Ende der Versteigerung zu bezahlen und werden dem Meistbietenden die ersteigerten Gegenstände erst nach Bezahlung übergeben.

VIII.
Hat der Meistbietende den bar zu zahlenden Kaufpreis nicht bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten; sonst bei einem neuen Versteigerungstermin. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen, er haftet dem Versteigerer für einen etwaigen Ausfall, ohne jedoch den Mehrerlös beanspruchen zu können. Im Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt § 155 Abs. 2 EO in analoger Anwendung. Der Versteigerer kann bei Nichterlag des Kaufpreises die zugeschlagene Sache auch frei verkaufen, auch unter dem Ausrufpreis an den auftretenden Bestbieter.

IX.
Nach vollständiger Zahlung durch den Meistbietenden erfolgt die Ausfolgung des ersteigerten Objektes und verpflichtet sich der Ersteher, das Kaufobjekt unverzüglich, längstens jedoch bis zu einem vom Versteigerer genannten Abholtermin vom Versteigerungsort wegzubringen. Kommt der Ersteher dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versteigerer berechtigt, das Versteigerungsobjekt in Verwahrung zu geben und haftet der Ersteher für die damit verbundene Kosten und Aufwendungen. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erstehers. Durch erteilten Zuschlag ist der Kauf für den Versteigerer und den Ersteigerer verbindlich, der Versteigerer kann auf Zuhaltung des Vertrages auch bei Nichterfüllung durch den Ersteigerer bestehen und seine Ansprüche nach § 918 ff ABGB geltend machen.

X.
Die Bieter anerkennen ausdrücklich das Recht des Versteigerers im eigenen Namen Forderungen und Kaufgelder einzuziehen und einzuklagen, ohne dass der Versteigerer im Einzelfall die Zession vom jeweiligen Eigentümer des zur Versteigerung gelangenden Gegenstandes dem Bieter nachzuweisen hat.

XI.
Dem Ersteher wird vom Versteigerer eine Rechnung und Zuschlagsbestätigung ausgestellt, die einer nochmaligen Prüfung durch den jeweiligen Eigentümer der Geräte unterliegen, sodass nachträglich Korrekturen durch den Versteigerer und damit verbundenen Nachforderungen zulässig sind.

XII.
Soweit einzelne Punkte dieser Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten subsidiär die Bestimmungen der Österreichischen Exekutionsordnung nach § 270 ff EO.

XIII.
Die Parteien vereinbaren für alle Streitigkeiten, die aus Versteigerungen herrühren, unabhängig vom Streitwert die sachliche und örtliche Zuständigkeit des BG für ZRS Graz, die Anwendung österreichischen Rechtes mit Ausnahme der Verweisungsnormen des IPR Gesetzes.